Redaktionsgeheimnis gilt auch für Betreiber von Blogs
Das Redaktionsgeheimnis gilt auch für Bloggerinnen und Blogger. Das stellt das Justizministerium in der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage klar. Anlass für die Anfrage der SPÖ-Abgeordneten Katharina Kucharowits war der im November bekannt gewordene Versuch des BVT, das Handy der NEOS-Mandatarin Stephanie Krisper zu beschlagnahmen.
„Medieninhaber – und damit auch Personen, die selbst einen Blog betreiben – fallen unter den Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach Paragraf 31 MedienG“, heißt es in der Beantwortung durch den am Dienstag aus dem Amt geschiedenen Justizminister Clemens Jabloner. Auch Betreiberinnen und Betreiber von Facebook-Seiten sind Medieninhaber und damit vom Redaktionsgeheimnis umfasst. Personen, die den Blog nicht selbst betreiben, fallen demnach allerdings nicht unter diesen Schutz.
Schon im November verwies die Staatsanwaltschaft darauf, dass die Beschlagnahmung von Krispers Handy schon rein rechtlich nicht möglich gewesen wäre, weil die Abgeordnete einen Blog betreibt und damit dem Schutz des Redaktionsgeheimnisses unterliegt. Die Staatsanwalt habe die Beschlagnahmung des Handys damals abgelehnt, da es aus ihrer Sicht zum damaligen Zeitpunkt keinen Anhaltspunkt dafür gegeben habe, dass die inkriminierte Übermittlung des Dokuments via Mobiltelefon erfolgt wäre, heißt es nun in der Anfragebeantwortung.
Kucharowits zeigte sich in einer Reaktion gegenüber der APA grundsätzlich erfreut über die Klarstellung. „Wir werden beobachten, ob die aktuelle Rechtsprechung ausreicht, um auch Verfasserinnen und Verfasser von Gastbeiträgen und Autorinnen und Autoren auf gemeinsamen Plattformen zu schützen“, sagte sie. In Bezug auf das Redaktionsgeheimnis werde derzeit kein akuter legistischer Handlungsbedarf gesehen, schreibt Jabloner in der Beantwortung.