Verstöße gegen den Ehrenkodex des Presserats seien unbestrittenes Faktum
Im Februar hat die „Sektion 8“ der Wiener SPÖ öffentlich Unternehmen aufgefordert, nicht mehr in Boulevardblättern zu inserieren, weil diese gegen den Ehrenkodex des Presserats verstoßen und „journalistische Hetze“ betreiben würden. Die Tageszeitung „Österreich“ brachte daraufhin eine Klage auf Unterlassung und Widerruf, sie wurde vom Handelsgericht Wien nun in erster Instanz abgewiesen.
Grund für die Klage war, dass „Österreich“ die Äußerungen der „Sektion 8“ nicht zuletzt als ehrenbeleidigend und kreditschädigend angesehen hatte. Das Gericht sieht das anders. In der 16-seitigen Urteilsschrift, die der APA vorliegt, heißt es u.a.: „Dass die Beklagte die vom Presserat kritisierte Berichterstattung der Klägerin als ‚journalistische Hetze‘ bezeichnet hat, stellt ein zulässiges und nicht exzessives Werturteil dar, das von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist.“ Von der „Sektion 8“ im Zuge der Inseratenstopp-Kampagne adressierte Unternehmen müssten sich dieser Einschätzung über ein Medium ja nicht anschließen.
Außerdem stellt das Gericht fest: „Die bisherigen Verstöße gegen den Ehrenkodex des Presserats sind unbestrittenes Faktum.“ „Österreich“ hat nun vier Wochen Zeit, Einspruch gegen das erstinstanzliche Urteil zu erheben. Anwalt Peter Zöchbauer, der die Tageszeitung in der Causa vertritt, war für die APA vorerst nicht erreichbar.