Das Impressum muss in Medienwerken zu Informationszwecken Hinweise zu Medieninhaber und Hersteller, also Druckereien, enthalten. Der Verband Druck und Medientechnik stellte zuletzt gehäuft Verstöße gegen diese Kennzeichnungspflicht fest.
Gerald Watzal, Präsident des Verband Druck & Medientechnik und Geschäftsführer der Salzburger Druckerei Offset 5020, ist verärgert: „Das Medienrecht gibt eindeutig vor, dass in einem Druckwerk mit redaktionellem Inhalt die Druckerei namentlich angeführt wird. Wir verstehen nicht und können auch nicht akzeptieren, dass etliche Publikationen nicht dem Gesetz gemäß produziert werden.“ Konkret spricht Watzal auf ein zuletzt offenbar gehäuft aufgetretenes Phänomen an: Verletzung der Impressumspflicht. Das Impressum gilt für Medienwerke und muss Informationen zum Medieninhaber und Hersteller, also der Druckerei, enthalten. Unter Medienwerke fallen neben Zeitungen und Zeitschriften auch Druckwerke wie der Winterkatalog eines Händlers, in dem neben den Produkten Rezeptideen für Weihnachten und ähnliche redaktionelle Inhalte präsentiert werden. Auch das Magazin einer Handelskette, das neben Produkten aktuelle Artikel zu Tagesthemen beinhaltet, muss ein Impressum haben. Einfache Flugzettel, die ausschließlich Produkte und Preise enthalten, sind von der Impressumspflicht ausgenommen. Über die Gründe, warum in Medien und Druckwerken dieser Pflicht nicht nachgekommen wird, kann nur spekuliert werden. Plausibel erscheint, dass vielfach nicht an die große Glocke gehängt werden soll, dass im Ausland gedruckt wird. Ein Kavaliersdelikt ist diese Nichtnennung jedoch nicht, wie es aus dem Verband heißt: Verstöße gegen die Impressumspflicht sind eine Verwaltungsübertretung, die bis zu 20.000 Euro kosten kann.
Fair Play. Verbandspräsident Watzal kann diese Verhaltensweise von so manchem Medium, mancher Agentur oder anderen medial Verantwortlichen nicht nachvollziehen: „Ich richte hiermit auch einen Fair-Play-Appell an Agenturen und Grafikdesigner: Bitte machen Sie Ihre Auftraggeber darauf aufmerksam, dass ein korrektes Impressum auch die Nennung der Druckerei beinhaltet.“ Darüber hinaus erstellte kürzlich der Verband eine Art Informationsübersicht, aus der ersichtlich ist, wie bzw. in welcher Form der Impressumspflicht nachgekommen werden sollte:
• Die Impressumspflicht stellt sicher, dass im Falle einer Rechtsverletzung (z. B. Ehrenbeleidigungen) klar ist, wer für das Medium verantwortlichist.
• Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers (Verleger) und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben.
• „Hersteller“ nach dem Mediengesetz ist, wer die Massenherstellung von Medienwerken besorgt, das bedeutet, unter wessen Verantwortung die technische Herstellung erfolgt. Bei einem Druckwerk ist dies durchwegs die mit dessen Massenherstellung beauftragte Druckerei. Das gilt auch dann, wenn Dritte am technischen Vorgangder Herstellung mitwirken (eine weitere Druckerei- auch im Ausland, die Buchbinder, Satzstudios). Diese Dritten müssen im Impressum jedoch nicht genannt werden. Eine Werbeagentur, die einen Druckauftrag bloß vergibt, ist hingegen nicht Hersteller im Sinne des Mediengesetzes. Im Zweifel empfiehlt der Verband, auch in fraglichen Fällen ein Impressum auf dem Druckwerk anzugeben. Die Pflicht zur Veröffentlichung trifft den Medieninhaber, also jene Institution, die die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst. Neben diesem Infoblatt für die Branche will der Präsident auch noch weitere offensive Schritte setzen: „Für uns kann das Impressum auch so etwas wie ein regionales Gütesiegel werden. Ein Zeichen, dass in Österreich geschrieben, fotografiert, designt und auch gedruckt wurde. Es wäre schön, wenn die gesamte Kreativwirtschaft an einem Strang ziehen und auf Regionalität beim Druckwerk setzen würde.“
Ausnahmen von der Impressumspflicht? (§ 50 Z 4 MedienG)
Im Normalfall hat fast jedes gedruckte Werk einen eigenständigen Inhalt und wird deshalb ein Medienwerk sein und ein Impressum benötigen. Ausnahmen gibt es nur für sogenannte „publizistische Hilfsmittel“.
Publizistische Hilfsmittel sind solche Medien, die nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck sind. Voraussetzung ist also die Eigenschaft eines bloßen Hilfsmittels. Das ist dann der Fall, wenn das Medium bei Verwirklichung der Tätigkeit nur eine untergeordnete Bedeutung hat.
Beispiele für publizistische Hilfsmittel sind:
• Bereich Verkehr: Fahrpläne, Fahrkarten
• Häusliches und geselliges Leben: gedruckte Einladungen, Hochzeits-, Geburts- oder Todesanzeigen, Visitenkarten
• Kulturelles Leben: Konzertkarten
• Wissenschaftliches Leben: statistische Tabellen
• Religiöses Leben: Sammlung von Gebetstexten
• Vereinsleben: Mitgliederlisten, Veranstaltungsprogramme
• Wirtschaftsleben: Preiskataloge, Werbezettel; ausgenommen sind mit Anzeigenerlösen finanzierte Anzeigenblätter Mitteilungen eines Betriebsrates an Betriebsangehörige, deren Inhalt sich in einer bloßen Informationstätigkeit erschöpft (zum Beispiel Informationen über Veranstaltungen, Sozialleistungen, Verhandlungsergebnisse oder Personalveränderungen), nicht aber, wenn sie Meinungsäußerungen, einschließlich Werturteilen und Kritik, zum betrieblichen Geschehen oder allgemeinen Tagesthemen politischer oder wirtschaftlicher Natur enthalten.