OGH: Änderungsklausel von WhatsApp ist gesetzwidrig
Nachdem WhatsApp 2021 seine Nutzungsbedingungen geändert hat, war der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums vor Gericht gezogen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte nun, dass die Änderungsklausel von WhatsApp unzulässig ist. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Fünf weitere beanstandete Klauseln in den Nutzungsbedingungen von WhatsApp waren bereits zuvor vom Oberlandesgericht Wien rechtskräftig für gesetzwidrig erklärt worden.
Konkret wurde die WhatsApp Ireland Limited geklagt, die den internationalen Messenger-Dienst WhatsApp betreibt. Im Frühjahr 2021 teilte WhatsApp den Userinnen und Usern mit, dass die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzrichtlinie aktualisiert werden. Darin war unter anderem Folgendes zu lesen: „Diese Aktualisierung erweitert unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzrichtlinie um zusätzliche Informationen beispielsweise dazu, wie du mit Unternehmen chatten kannst, wenn du das möchtest […] Die Nutzungsbedingungen sind ab 15. Mai 2021 gültig. Bitte stimme diesen Bedingungen zu, um WhatsApp nach diesem Datum weiterhin nutzen zu können. Weitere Informationen zu deinem Account erhältst du hier.“ Die Klausel enthielt mehrere Verlinkungen, unter anderem zu den neuen AGB und zu einer beispielhaften Auflistung von mit der Aktualisierung verbundenen Änderungen, wie die Verbraucherschützer am Donnerstag erklärten.
Bereits die Vorinstanzen hatten die Klauseln als intransparent beurteilt. WhatsApp argumentierte in der Revision vor dem OGH vor allem damit, dass es sich bei der Klausel gar nicht um eine Vertragsbestimmung handelt, sondern nur um eine Mitteilung.
Der OGH bestätigte nun, dass diese Klausel über eine bloße Aufklärung der Nutzerinnen und Nutzer hinausgeht und den Vertragsinhalt gestaltet. Auch unter Berücksichtigung der enthaltenen Verlinkungen können sich die Verbraucher kein klares und umfassendes Bild davon machen, in welchen Punkten sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von WhatsApp konkret ändern, hielt der OGH weiter fest. Durch diese Vorgehensweise werde die Möglichkeit genommen, die Auswirkungen der Änderung der AGB verlässlich abschätzen zu können und damit eine fundierte Entscheidungsgrundlage für die verlangte Zustimmung zu erlangen.
WhatsApp argumentierte im Verfahren auch mit der Kostenlosigkeit des Messenger-Dienstes. Der VKI hatte dem entgegnet, dass die User sehr wohl in Form der Übermittlung ihrer Kontaktdaten für den Dienst bezahlen. Mangels substanzieller Einwände von WhatsApp qualifizierte der OGH den Dienst von WhatsApp ebenfalls als entgeltlich.