Österreich bei Whistleblower-Richtlinie in Verzug

Österreich ist bei der Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie, die auf EU-Ebene längst beschlossen wurde, stark in Verzug. Diese hätte bis 17. Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden müssen, in Österreich ist bis jetzt nichts passiert. Die Arbeiterkammer (AK) befürchtet, dass Hinweisgeber hierzulande unzureichend geschützt würden, wenn nur das EU-Recht zur Anwendung kommt und die Umsetzung nicht auf österreichisches Recht ausgedehnt wird.

Beim Whistleblowing geht es um das Aufdecken und Weitergeben von Missständen oder kriminellen Machenschaften durch Insider, die meist als Mitarbeiter einen privilegierten Zugang zu Informationen haben. Angesichts mehrerer Skandale wie dem Facebook-Datenleck oder den sogenannten Panama Papers, die erst durch Whistleblower öffentlich geworden waren, legte die EU-Kommission im April 2018 einen Vorschlag zum einheitlichen Schutz der Hinweisgeber vor.

Eine Umsetzung in der Sparvariante, die nur EU- aber nicht österreichisches Recht umfasst, ist laut einem Gutachten im Auftrag der AK verfassungswidrig, so AK-Jurist Walter Gagawczuk am Montag laut einer Aussendung. Die Mithilfe bei der Aufdeckung von Wirtschaftskriminalität, Korruption und Co. dürfe nicht länger ein „Glücksspiel für Arbeitnehmer:innen“ bleiben. „Die Richtlinie muss rasch umgesetzt werden und den vollen Schutz für Whistleblower bieten“, fordert Gagawczuk.

Dass Whistleblower einmal geschützt sind und einmal nicht, je nachdem, ob EU-Recht betroffen ist oder „nur“ österreichisches Recht, würde dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, verweist die AK auf ein Rechtsgutachten des WU-Professors Harald Eberhard. Die zweite Verfassungswidrigkeit einer Sparvariante sieht der Experte darin, dass das Rechtsgebiet über 130 EU-Richtlinien und mehrere hundert daraus abgeleitete Gesetze umfasst. „Das eröffnet einen zu großen Auslegungsspielraum und führt zu einer verfassungswidrigen Rechtsunsicherheit: Denn eine Regel, die für vergleichbare Sachverhalte für die gleiche Personengruppe mal gilt und mal nicht, ist für die Rechtsanwender:innen nicht nachvollziehbar“, heißt es.

Als Beispiel nennt AK-Jurist Gagawczuk Wirecard: „Hier geht es um Betrug und Bilanzfälschung. Um zu wissen, ob ein Whistleblower unter den Schutz der Richtlinie fällt oder nicht, müssten 21 EU-Richtlinien, aus denen zig Gesetze abgeleitet wurden, geprüft werden.“